JanuaPort — Lizenzbedingungen (EULA)
Stand: 11. Oktober 2026 · Fassung v3 · Kanonische Fassung: https://januaport.ai/lizenz
1. Gegenstand und Geltung
Diese Bedingungen regeln die Nutzung der Software „JanuaPort" (self-hosted MCP-Gateway) durch die JanuaPort GmbH, Carl-Ulrich-Straße 1A, 64297 Darmstadt, eingetragen beim Amtsgericht Darmstadt unter HRB 109909, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Kammerer („Anbieter"). „Software" im Sinne dieser Bedingungen ist das Gateway-Programm des Anbieters, bereitgestellt insbesondere als Container-Image — über eine Container-Registry (u. a. ghcr.io) oder als vom Anbieter bereitgestelltes Download-Archiv — einschließlich der zugehörigen Dokumentation.
Nicht Gegenstand dieser Bedingungen sind die Bestandteile, die der Anbieter unter der Apache License 2.0 veröffentlicht — insbesondere Connector-Spezifikationen, Beisteller-Programme, Deploy-Vorlagen, Rezepte, der OIDC-Adapter und der Wissensspeicher. Für sie gilt ausschließlich die dort angegebene Lizenz, auch wenn sie mit der Software zusammenwirken oder ihr beiliegen.
Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Mit Installation oder Nutzung der Software akzeptieren Sie diese Bedingungen. Das Image ist öffentlich abrufbar; der Abruf („pull") begründet keine Rechte über diese Bedingungen hinaus.
2. Kostenfreie Nutzung (Free)
Sie dürfen die Software ohne Lizenzdatei zeitlich unbefristet, kostenlos und mit vollem Funktionsumfang betreiben, solange die Zahl der Zugänge (Ziff. 3) je Installation das kostenfreie Kontingent nicht überschreitet. Das Kontingent weist die Preisliste aus; bei Veröffentlichung dieser Fassung beträgt es drei Zugänge. Eine spätere Erhöhung des Kontingents gilt ohne Weiteres auch für bestehende Installationen. Über das Kontingent hinaus legt die Software keine weiteren Zugänge an.
3. Lizenz für zusätzliche Zugänge (Pro)
Für Zugänge über das kostenfreie Kontingent hinaus ist eine gültige, vom Anbieter signierte Lizenzdatei erforderlich. Sie weist die lizenzierte Zahl der Zugänge und ein Ablaufdatum aus und gilt für die Installation, für die sie ausgestellt wurde. Lizenziert wird pro Zugang gemäß Vertrag bzw. Preisliste, jeweils für eine Abrechnungsperiode (Ziff. 12).
Eine Lizenz, eine laufende Installation. Eine Lizenzdatei darf zur selben Zeit nur in einer Installation betrieben werden. Soll die Lizenz auf eine andere Installation übergehen, etwa bei einem Gerätetausch oder Umzug, wird sie über den vom Anbieter dafür bereitgestellten Weg übertragen (Anfrage beim Anbieter oder, soweit vorhanden, eine Funktion der Software). Mit der Übertragung stellt der Lizenznehmer den Betrieb der bisherigen Installation mit dieser Lizenz ein; die bisherige Installation darf danach nur noch im kostenfreien Kontingent nach Ziff. 2 betrieben werden.
Ein Zugang ist ein benannter Mensch, der sich per Single Sign-on an der Software anmeldet, oder ein in der Software erstellter Zugangs-Token; beide belegen je eine Einheit. Ein vom Administrator angelegtes Nutzerkonto belegt eine Einheit erst, wenn es mit einer Single-Sign-on-Identität verknüpft ist und sich anmeldet, und dann genau einmal. Das lokale Administratorkonto und Administrator-Tokens belegen keine Einheit. Ein erstellter Zugangs-Token belegt eine Einheit auch dann, wenn er einem Nutzer mit eigenem Zugang zugeordnet ist. Parallele Sitzungen desselben Zugangs sind unbegrenzt und werden nicht gesondert gezählt. Eine Einheit wird frei, wenn das Nutzerkonto entfernt bzw. der Zugangs-Token widerrufen wird.
Die Lizenz gewährt das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, die Software für interne Geschäftszwecke des Lizenznehmers zu betreiben.
4. Ablauf der Lizenz, Kulanz, Sperre
Nach dem Ablaufdatum einer Lizenzdatei arbeitet die Software während einer Kulanzfrist von bis zu 14 Tagen unverändert weiter; deren genaues Ende zeigt die Software in ihrer Verwaltung an. In dieser Zeit legt sie keine Zugänge über die lizenzierte Zahl hinaus an. Nach Ablauf der Kulanzfrist sperrt die Software die Zugänge, die über das dann geltende Kontingent — eine neue Lizenzdatei oder das kostenfreie Kontingent nach Ziff. 2 — hinausgehen, beginnend mit den zuletzt angelegten; der Administrator kann in der Software bestimmen, welche Zugänge aktiv bleiben. Die Software als Ganzes wird nicht gesperrt; Daten und Konfiguration bleiben vollständig erhalten. Mit dem Einspielen einer gültigen Lizenzdatei oder dem Entfernen überzähliger Zugänge entfällt die Sperre.
5. Betrieb und erlaubte Nutzung
Erlaubt sind insbesondere:
- Betrieb auf beliebiger eigener oder angemieteter Infrastruktur (On-Premises, eigene Cloud-Umgebung, vollständig offline/air-gapped);
- der Betrieb mehrerer Installationen (etwa zur Trennung von Organisationsbereichen oder für Test- und Staging-Umgebungen). Jede Installation — auch eine nicht-produktive — ist eine eigene Installation im Sinne dieser Bedingungen: ihr steht das kostenfreie Kontingent nach Ziff. 2 zu, für weitere Zugänge benötigt sie eine eigene Lizenzdatei;
- Sicherungskopien, die Spiegelung des Images in einer eigenen Registry für den internen Gebrauch sowie das Einspielen von Updates.
6. Beschränkungen
Nicht gestattet sind:
- a) Weitergabe, Weiterverkauf, Vermietung oder sonstige Redistribution der Software oder von Lizenzdateien an Dritte (die unter Apache License 2.0 veröffentlichten Bestandteile nach Ziff. 1 sind davon nicht betroffen);
- b) das Anbieten der Software als eigenes Produkt oder als Dienst für Dritte (z. B. Managed-/SaaS-Angebot) ohne gesonderte Vereinbarung mit dem Anbieter;
- c) das Entfernen oder Umgehen von Lizenz-, Kennzeichnungs- oder Schutzmechanismen, insbesondere der Zählung der Zugänge und der Bindung einer Lizenzdatei an ihre Installation;
- d) die Nutzung über die lizenzierte Zahl der Zugänge bzw. das kostenfreie Kontingent hinaus;
- e) der Einsatz derselben Lizenzdatei in mehreren Installationen, auch nach einer Übertragung (Ziff. 3).
Zwingende gesetzliche Rechte (§§ 69d, 69e UrhG) bleiben unberührt.
Prüfvorbehalt. Der Anbieter kann den Lizenznehmer auffordern, in Textform Auskunft darüber zu geben, in wie vielen Installationen Lizenzdateien des Anbieters betrieben werden und wie viele Zugänge dort jeweils genutzt sind (Selbstauskunft) — regelmäßig höchstens einmal je Kalenderjahr, bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß auch darüber hinaus. Ein Zugriff des Anbieters auf die Installation oder auf die darin verarbeiteten Daten ist damit nicht verbunden.
7. Keine Telemetrie; Daten
Die Software sendet keine automatischen Nutzungs- oder Telemetriedaten an den Anbieter; die Prüfung der Lizenzdatei und die Zählung der Zugänge erfolgen offline in der Installation. In der ausgelieferten Konfiguration fragt die Software regelmäßig beim Anbieter ab, ob eine neue Version vorliegt. Dabei übermittelt sie keine Kennung der Installation, keine Lizenzangaben und keine Nutzungs- oder Inhaltsdaten; der Lizenznehmer kann diese Abfrage jederzeit abschalten. Weitere Abrufe beim Anbieter — etwa der Bezug von Update-Artefakten oder der Abruf der eigenen Lizenzdatei — erfolgen nur, wenn der Lizenznehmer sie konfiguriert oder anstößt; dabei werden nur die für den jeweiligen Vorgang nötigen Angaben übermittelt (etwa ein Abruf-Schlüssel oder die Kennung der Installation), keine Nutzungs- oder Inhaltsdaten. Über die Funktion „Problem an den Hersteller melden“ kann ein Administrator eine Problemmeldung ausdrücklich an den Anbieter senden; die Software zeigt die Meldung vorher an und sendet sie erst auf seinen Klick, zusammen mit der Kennung der Installation, der Lizenz und der Versionsnummer, damit der Anbieter sie zuordnen kann. Der Anbieter verwendet die Meldung nur, um das Problem zu bearbeiten. Abgesehen von solchen Meldungen verbleiben alle mit der Software verarbeiteten Daten in der Infrastruktur des Lizenznehmers. Für Betrieb, Datensicherung und die Zugänge zu angebundenen Drittsystemen (einschließlich deren Kosten und Vertragsbedingungen) ist der Lizenznehmer verantwortlich.
Eigene Skripte des Lizenznehmers. Die Software kann an einen Skript-Läufer angebunden werden, mit dem der Lizenznehmer eigene Programme (Skripte) aus einem eigenen Repository ausführen lässt. Welche Skripte ausgeführt werden, bestimmt allein der Lizenznehmer: Ein Skript läuft erst, wenn eine von ihm berechtigte Person es in der Verwaltung der Software freigegeben hat, und zwar unabhängig davon, ob ein Mensch oder ein KI-System es geschrieben hat. Skripte sind Inhalte des Lizenznehmers. Für ihren Inhalt, ihre Wirkung und ihre Ausgaben sowie für deren weitere Verwendung ist der Lizenznehmer verantwortlich; der Anbieter prüft Skripte nicht. Repository, Git-Server und die Zugangsschlüssel dazu stellt und verwaltet der Lizenznehmer. Der Skript-Läufer selbst ist nicht Teil der Software; er gehört zu den Bestandteilen, die der Anbieter unter der Apache License 2.0 veröffentlicht (Ziff. 1 und 8), und für ihn gelten deren Bedingungen einschließlich ihres Gewährleistungs- und Haftungsausschlusses. Für die Anbindung des Skript-Läufers in der Software — die Freigabe der Skripte, die Rechte eines Laufs, die Weiterleitung und das Protokoll — gelten Ziff. 10 und 11.
8. Quellcode, Open-Source-Bestandteile, Beiträge
Der Quellcode der Software ist nicht Gegenstand dieser Lizenz; eine Einsichtnahme ist nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit dem Anbieter möglich. Die Software enthält Open-Source-Komponenten Dritter, die ihren jeweiligen Lizenzen unterliegen; diese bleiben von diesen Bedingungen unberührt. Die Lizenzhinweise liegen der Software bei (Datei THIRD-PARTY-NOTICES). Die vom Anbieter unter Apache License 2.0 veröffentlichten Bestandteile (Ziff. 1) dürfen nach Maßgabe dieser Lizenz genutzt, verändert und weitergegeben werden; Beiträge dazu richten sich nach den in den jeweiligen Repositories veröffentlichten Beitragsregeln.
9. Beta-Hinweis
Versionen mit Versionsnummer 0.x sind als Beta gekennzeichnet: Funktionsumfang und Schnittstellen können sich noch ändern.
10. Gewährleistung
Für die kostenfreie Nutzung nach Ziff. 2 überlässt der Anbieter die Software unentgeltlich. Für Sach- und Rechtsmängel haftet er insoweit nur, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat (entsprechend §§ 523, 524, 600 BGB); eine weitergehende Gewährleistung ist ausgeschlossen. Für die lizenzierte Nutzung nach Ziff. 3 gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Handelsverkehrs.
11. Haftung
- a) Kostenfreie Nutzung (Ziff. 2). Der Anbieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (entsprechend §§ 521, 599 BGB). Unberührt bleiben die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel und aus einer vom Anbieter übernommenen Garantie.
- b) Lizenzierte Nutzung (Ziff. 3). Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für arglistig verschwiegene Mängel und aus einer übernommenen Garantie. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
- c) Abgrenzung. Maßgeblich ist, ob für die betroffene Installation zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eine gültige Lizenz nach Ziff. 3 bestand — die Kulanzfrist nach Ziff. 4 eingeschlossen. Fehlt sie, gilt Absatz a).
- d) Die Beschränkungen dieser Ziffer gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
12. Laufzeit und Beendigung
Eine Lizenz gilt für die vereinbarte Abrechnungsperiode (ein Monat oder zwölf Monate) und wird durch Ausstellung einer neuen Lizenzdatei verlängert; Zahlung und Kündigung richten sich nach dem Vertrag bzw. der Preisliste. Bei wesentlichen Verstößen gegen diese Bedingungen kann der Anbieter die Lizenz außerordentlich kündigen. Nach dem Ende einer Lizenz gilt Ziff. 4; die kostenfreie Nutzung nach Ziff. 2 bleibt möglich. Die beim Lizenznehmer gespeicherten Daten bleiben in jedem Fall unberührt und in seiner Verfügung.
13. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Darmstadt. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Rest wirksam. Für künftige Versionen der Software kann der Anbieter aktualisierte Bedingungen bereitstellen; für eine laufende Lizenzperiode gelten die bei Ausstellung der Lizenzdatei akzeptierten Bedingungen.